Aus gegebenem Anlass möchten wir Sie darauf hinweisen, dass das Abrennen von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie 2 (Feuerwerkskörper, Knallkörper) nach § 23 Abs. 2 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV) nur am 31. Dezember und am 01. Januar eines jeden Jahres gestattet ist (diese Einschränkung gilt nicht für Inhaber entsprechender Erlaubnisse oder Befähigungsscheine).
Weiterhin bitten wir zu beachten:
- dass in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altersheimen sowie besonders brandempfindlichen Gebäuden oder Anlagen das Abbrennen von Feuerwerkskörpern und Knallkörpern verboten ist nach
- 23 Abs. 1 der 1. SprengV
- dass im Abstand von 200 Metern zu stroh- und reetgedeckten Gebäuden keine pyrotechnischen Gegenstände der Kategorie F2 abgebrannt werden dürfen ( siehe Allgemeinverfügung des Landkreises Rostock zum „Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen“)
- dass nur Personen ab 18 Jahren der Umgang (Aufbewahren und Abbrennen) mit pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie 2 gestattet ist nach § 23 Abs. 2 Satz 2 der 1. SprengV
- dass die Sicherheitsbestimmungen bei der Verwendung der pyrotechnischen Gegenstände eingehalten werden.
Wir bitten um Beachtung der Hinweise und wünschen Ihnen einen guten Start ins Jahr 2022.
Ordnungsamt